Auf unserer Webseite finden Sie viele nützliche Info´s zum Thema Krankenversicherung. Durch die 3. Schadenversicherungsdirektive gibt es eine Ausnahme für die Private Krankenversicherung (PKV) von der allgemeinen
Deregulierung der Versicherungswirtschaft und dem Fortfall der Genehmigungspflicht der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, Tarife, Grundlagen für die Berechnung der Prämien und technischen Grundlagen.
Die Genehmigungspflicht besteht weiter, soweit die PKV dazu bestimmt ist, eine Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ganz oder teilweise zu ersetzen. Es handelt sich hierbei um die so genannte substitutive Krankenversicherung . Für diese Vertragsform wurde für Deutschland festgelegt, dass sie nach Art der Lebensversicherung betrieben werden muss. Außerdem wurde vorgeschrieben, dass die Verträge den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im Rahmen der §§ 178a bis o VVG entsprechen müssen. Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt der Grundsatz, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem das Risiko gelegen ist bzw. der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Für den deutschen Versicherungskunden bedeutet dies in den meisten Fällen, dass deutsches Versicherungsvertragsrecht anzuwenden ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Angebote aus dem Ausland. Sogar der Verbraucher, der anlässlich eines Auslandsaufenthaltes aufgrund eigener Initiative einen Versicherungsvertrag unterzeichnet, wird durch deutsches Vertragsrecht geschützt. Ausnahmen sollen lediglich für gewerbliche Versicherungsnehmer gelten, weil hier die Rechtswahlfreiheit gilt. Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind ebenfalls wesentliche Vorschriften für die PKV geregelt:
* Rechnungsgrundlagen für die substitutive Krankenversicherung , insbesondere versicherungsmathematische
Grundlagen wie Wahrscheinlichkeitstafeln, statistische Daten, Invaliditäts- und Krankheitsgefahr,
Sterblichkeit, Alters- und Geschlechtsabhängigkeit, Stornowahrscheinlichkeiten, Sicherheits- und
sonstige Risikozuschläge sowie ein Rechnungszins in Höhe von höchstens 3,5 Prozent.
* Bildung einer Altersrückstellung.
* Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des VU.
* Tarifwechselmöglichkeit.
* Bestellung eines Aktuars, der sicherzustellen hat, dass bei der Berechnung der Prämien und der
monatlichen Rückstellungen die versicherungsmathematischen Methoden eingehalten und beachtet werden.
* Prämienänderungsmöglichkeiten aufgrund der Anpassungsklausel bei vorheriger Zustimmung durch den
unabhängigen Treuhänder.
* Voraussetzungen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
* Verbraucherinformationen.
* Spartentrennung bei inländischen VU.
Viele weitere nützliche Informationen geben Ihnen unsere Experten bei einem unverbindlichem
Krankenversicherung Vergleich |