Der Aufbau eines eigenen Vermögens ist heute so wichtig wie selten zuvor. Mit einem Bausparvertrag eröffnen sich zahlreiche Möglichkeiten, ein ansehnliches Guthaben anzusparen und dabei außerdem von staatlichen Zuschüssen zu profitieren. Zu guter Letzt kann mit einem besonders zinsgünstigen Darlehen der Wunsch nach Wohneigentum erfüllt werden. Der Bausparer zahlt dafür in seinen Bausparvertrag ein, bis nach etwa sieben Jahren vierzig bis fünfzig Prozent der vereinbarten Bausparsumme erreicht sind.
Der Vertrag erreicht damit seine Zuteilungsreife, die angesparte Summe wird inklusive Zinsen und den staatlichen Zuschüssen ausgezahlt, und kann als Eigenkapital für eine Baufinanzierung genutzt werden – in Verbindung mit dem aus dem Bausparvertrag resultierenden zinsgünstigen und zinsstabilen Baudarlehen.
Aber das Guthaben ist auch anderweitig verwendbar. Priorität hat selbstverständlich die Verwendung zu einem wohnungswirtschaftlichen Zweck – zum Beispiel die Finanzierung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Auch der Erwerb eines Grundstückes, die Finanzierung von Modernisierungen, Sanierungen, Umbautem oder umfangreicher Renovierungen am und im Wohnhaus oder in der Eigentumswohnung.
Aber ein Bausparvertrag ist noch flexibler. Die Sparsumme kann ebenso zur Ablösung von anderen Baudarlehen oder Hypotheken oder auch zum Einkauf in eine Seniorenwohnanlage genutzt werden.
Das angesparte Kapital muss aber nicht zwingend wohnungswirtschaftlich verwendet werden, und kann auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf einer siebenjährigen Frist kann der Sparer über die gesamte Summe völlig frei verfügen. Er kann frei entscheiden, ob er das zinsgünstige Baudarlehen beansprucht, das allerdings ausschließlich zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung vorgesehen ist, oder vielleicht auch die Laufzeit des Vertrages verlängert und damit Zuteilung und Auszahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt.
Wenn sich die Lebensplanung oder Lebenssituation so weit ändern, dass der Vertrag nicht mehr weitergeführt werden soll, ist er auf enge Verwandte und Familienangehörige übertragbar. Vom künftigen neuen Vertragspartner muss nur nachgewiesen werden, dass er den Verpflichtungen zur Rückzahlung des Darlehens nachkommen kann. Auch nichtverwandte Personen können, in Abstimmung mit der Bausparkasse, einen Bausparvertrag übernehmen.
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